Impressum
Kaminski Photographie GmbH
Freiestrasse 37a
8610 Uster
Inhaber
Christoph Kaminski
Telefon
079 639 86 20
christoph@kaminski-photographie.ch
UID CHE-138.846.000
CH-IDCH-020-4049656-1
EHRA-ID1135034
Alle Bilder auf dieser Website fallen unter das Copyright und dürfen nicht ohne Absprache reproduziert werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.
Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden
4) Das Konzept wird vom Kunden genau definiert, der Fotograf sendet bei Bedarf als Bestätigung ein Callsheet mit detaillierter Bildbeschreibung. Bei ungenauer Definition seitens des Kunden bzgl. Gestaltung und Komposition oder ohne einen Vertreter des Kunden während des Shootings vor Ort oder ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung und Komposition der fotografischen Arbeit allein im Ermessen des Fotografen und muss akzeptiert werden.
5) Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.). Diese erhalten separate Honorare.
7) Der Kunde anerkennt, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
8) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden oder im Zuge des Auftrags anfallen, sind eigenständige und als solche zusätzlich zu vergütende Leistungen. Darin inbegriffen sind die Locationsuche, Modelabklärungen, allgemeine administrativen Aufgaben etc.
9) Die Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
10) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind. Andernfalls handelt es sich dabei um separat zu vergütende Leistungen des Fotografen oder seiner Hilfspersonen.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung gemäss Ziffer 12 nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 75% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
14) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
15) Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form (Internet).
Nutzungsrechte
16) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
17) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
18) Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
19) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
21) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet noch nachgestellt, fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
22) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte sorgt der Fotograf dafür, dass durch die Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.
Haftung
24) Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung. Als grobfahrlässiges Verhalten zählten:
- unscharfe Bilder
- unzureichende Beleuchtung (Gesamtbild zu dunkel)
- falsche Models (nicht die vom Kunden ausgewählten Models)
Variationen und Alternativen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Konzepts waren und nachträglich verlangt wurden, zählen nicht als grobfahrlässiges Verhalten. Es findet in solchen Fällen generell Ziffer 4 Anwendung.
25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
26) Falls Dritte, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, Ansprüche gegen den Fotografen geltend machen, haftet der Kunde im Streitfall für allfällige Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Nach der ersten Mahnung wird ein Zuschlag von 5% berechnet, bei der zweiten Mahnung ein Zuschlag von 15% (weitere administrative Umtriebe werden mitverrechnet). Danach wird die Betreibung eingeleitet.
29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung in Höhe von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
30) Bei Zahlungen von Drittpersonen (Assistenten, Stylisten, Models etc.) vor Ort nach Ende des Shootings müssen im Vorfeld die Kosten dem Fotografen überwiesen werden. Der Fotograf bezahlt die Drittpersonen nicht auf eigene Kosten. In einem dringenden Fall kann der Fotograf die Drittpersonen nach dem Shooting auszahlen, der Kunde muss diesen Betrag in jedem Fall zurückerstatten.
31) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für ein Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
32) Die Bildbearbeitung (Farb- und Tonwertanpassungen, das Treffen von Bildauswahlen, Retuschen, etc.) wird gesondert in Rechnung gestellt.
33) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
34) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird. Bei unzureichender Qualität der Aufnahmen (gemäss Ziffer 24) kann mit dem Fotograf eine Reduktion des Fotografenhonorars ausgehandelt werden. Die Drittpersonen (Assistenten, Stylisten, Models etc) bezahlt in jedem Fall der Kunde (gemäss Ziffer 30).
35) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
36) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen. Dies gilt auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Uster, den 01.01.2023
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Stand: 01.09.2023